Allgemeine Geschäftsbedingungen der mars13 audio GmbH
Stand: Dezember 2024
1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse zwischen
der mars13 audio GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer*in“) und dem/der Aufraggeber*in
(im Folgenden „Aufraggeber*in“ genannt), sofern im Einzelfall nicht etwas anderes
schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) vereinbart wurde. Sie ergänzen die Regelungen des
abgeschlossenen Hauptvertrages, in dem die Leistung von Auftragnehmer*in (die Film-,
Video- und Ton Pre- und Postproduktion) näher beschrieben ist. Sollten sich AGB und
Hauptvertrag in Einzelpunkten widersprechen, gilt für diese Einzelpunkte der Hauptvertrag.
Für alle anderen Punkte gilt weiterhin die AGB.
1.2 Fremde AGB
Die AGB von Auftraggeber*in, die von nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht
anerkannt.
Abweichenden AGB von Auftraggeber*in werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn
Auftragnehmer*in ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Besondere Vereinbarungen und
Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Auftragnehmer*in schriftlich bestätigt
werden.
Auftraggeber*in im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer*innen im Sinne des
§ 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen.
2. Kostenvoranschläge, Reservierungen und Aufträge
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge von Auftragnehmer*in sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Reservierung
Auftraggeber*in kann Leistungen von Auftragnehmer*in für einen bestimmten
Zeitraum reservieren/anfragen. Diese zunächst nur vorläufige Reservierung muss, um gültig
zu sein, schriftlich von Auftragnehmer*in bestätigt werden.
Eine Reservierung verfällt automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum, wenn
es nicht vorher zu einem Vertragsschluss gemäß Ziffer 2.3 kommt bzw. wenn Auftraggeber*in
nicht vorher explizit einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.
2.3 Vertragsschluss
Verträge können in folgender Weise zustande kommen:
Schriftliche Annahme eines Angebots von Auftraggeber*in oder schriftliche Bestätigung
(per E-Mail ist jeweils ausreichend) einer Auftragserteilung von Auftragnehmer*in nach
mündlicher Vereinbarung, i.d.R. nachträglich klargestellt durch ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben.
Im Verhältnis zu diesen AGB stellt der Vertrag den Hauptvertrag dar (siehe 1.1 dieser AGB).
3. Stornierung, Verschiebung und außerordentliche Kündigung
3.1 Stornierung der Reservierung
Eine vorläufige Reservierung kann jederzeit kostenlos storniert werden.
Sie endet automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum.
3.2 Stornierung des Auftrags
Wenn Auftraggeber*in ohne Verschulden von Auftragnehmer*in den Vertrag storniert, kann
Auftragnehmer*in die folgende Stornogebühr verlangen:
• 14 Tage vor Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Auftragswerts
• 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Auftragswerts
• Absage innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100% des Gesamtauftragswertes
Die Stornogebühren sind nach Rechnungsstellung fällig.
Auftraggeber*in obliegt der Nachweis, dass Auftragnehmer*in durch die Vertragsbeendigung
darüber hinaus gehende abzugsfähige Aufwendungen erspart hat.
3.3 Verschiebung des Leistungszeitraums
Bei einer zwischen den Parteien gemeinsam vereinbarten Verschiebung des
Leistungszeitraums ermäßigen sich die Stornovergütungen wie folgt:
• einvernehmliche Verschiebung ab 14 Tage vor Leistungsbeginn: 20 % des
Gesamtauftragswertes
• einvernehmliche Verschiebung ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % des
Gesamtauftragswertes
Die Stornogebühren sind jeweils nach Rechnungstellung fällig.
3.4 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien
unberührt.
Für Auftragnehmer*in liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
• die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer*in zu vertreten sind,
rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;
• Auftraggeber*in in Zahlungsverzug gerät;
• Auftraggeber*in wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt;
• Auftraggeber*in einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
gestellt hat;
• über das Vermögen von Auftraggeber*in das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
• das Land, in dem Auftraggeber*in seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen
Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird,
auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht
besetzt wird.
Kündigt Auftragnehmer*in das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund,
den Auftraggeber*in zu vertreten hat, ist Auftraggeber*in verpflichtet, den entstandenen
Schaden zu ersetzen. Auftragnehmer*in kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
des Auftragswertes, bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des
Vertrages verlangen.
Auftraggeber*in steht der Nachweis offen, dass Auftragnehmer*in durch die Kündigung kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Gerät Auftragnehmer*in mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert eine Kündigung
von Auftraggeber*in ungeachtet möglicher weiterer Voraussetzungen der Kündigung in jedem
Fall, dass Auftraggeber*in eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen setzt und diese
dann von Auftragnehmer*in nicht eingehalten wird.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform (per E-Mail ist ausreichend).
4. Leistungsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungszeit, Lieferung und
Aufbewahrungspflicht, Änderungen des Leistungsgegenstands und zusätzliche
Arbeiten, Mitwirkungspflichten
4.1 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
Auftragnehmer*in
• erstellt die Pre- und Postproduktion (z.B. Bildschnitt, Tonaufnahmen, Tongestaltung,
Mischung) für ein audio-visuelles Projekt (Film, Serie etc.),
nachfolgend „Projekt“ genannt, entsprechend den Regelungen im Hauptvertrag.
• erbringt die im Hauptvertrag spezifizierten Leistungen in dem dort vereinbarten Umfang.
• wird die vertraglich geschuldete Leistung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Berufsausübung und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen.
• wird nur Mitarbeiter*innen einsetzen, die die erforderliche berufliche Qualifikation und
berufliche Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeiten für Auftraggeber*in erbringen zu können.
• wird die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
und Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.
• ist berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen von Auftraggeber*in Subunternehmer*innen zu
beauftragen.
Der Hauptvertrag definiert die maximale Tageszahl, die Auftragnehmer*in auf Wunsch von
Auftraggeber*in für die Leistungserbringung zur Verfügung steht.
Es obliegt der Einschätzung von Auftragnehmer*in, welcher Umfang innerhalb dieser Zeit
geleistet werden kann. Wenn die vereinbarte Tagesanzahl nicht ausreichend ist, um die von
Auftraggeber*in gewünschten Punkte umzusetzen, wird Auftragnehmer*in eine Prioritätenliste
erstellen und mit Auftraggeber*in abstimmen. Die Prioritätenliste regelt, welche Punkte in
jedem Fall erbracht werden und welche nur, sofern es zeitlich noch möglich ist.
4.2 Leistungszeit
Auftragnehmer*in erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen während der üblichen
Geschäftszeiten.
Die Fertigstellungstermine bzw. -fristen ergeben sich ebenfalls aus dem Hauptvertrag. Fristen
beginnen mit dem Zugang des Hauptvertrags bei Auftraggeber*in zu laufen, jedoch nicht vor
der Klärung aller offenen Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der
Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen
durch Auftraggeber*in.
Die Verpflichtungen von Auftragnehmer*in beginnen erst nach Prüfung und Begutachtung der
zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien.
Fertigstellungstermine bzw. -fristen verschieben sich entsprechend bei den von
Auftragnehmer*in nicht verschuldeten Verzögerungen, bspw. durch Verzögerungen durch die
Arbeitsschritte der vorherigen Gewerken.
4.3 Lieferung und Aufbewahrungspflicht
Auftragnehmer*in liefert je nach Absprache mit Auftraggeber*in gemäß Hauptvertrag die
Geräuschaufnahmen in dem vereinbarten Dateiformat.
Eine Verpflichtung von Auftragnehmer*in zur Aufbewahrung der zur Leistungserfüllung
hergestellten Dateien und Datenträger sowie sonstiger Unterlagen über die vertraglich
vereinbarte Bearbeitungszeit hinaus besteht nicht. Die Aufbewahrung der von Auftraggeber*in
zum Zwecke der Leistungserfüllung übergebenen Bild- und Tonträger oder sonstiger
Materialien erfolgt für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit unentgeltlich.
Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der
Leistungsverpflichtung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist Auftragnehmer*in deshalb
berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist zu
vernichten.
4.4 Änderung des Leistungsgegenstand und zusätzliche Arbeiten
Sofern Auftraggeber*in nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertraglich vereinbarten
Leistung wünscht oder sich ein deutlicher Mehraufwand ergibt (z. B. aufgrund von
notwendigen Korrekturen von fehlerhaft angeliefertem Material), der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht ersichtlich war, kann Auftragnehmer*in ein Änderungsvorschlag
unterbreitet werden. Auftragnehmer*in wird innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob
die Änderungen möglich sind und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat,
insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der
Vergütung und wird ggf. ein Zusatzangebot erstellen. Auftraggeber*in hat Auftragnehmer*in
sodann unverzüglich mitzuteilen, ob der Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch
Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten werden soll oder ob der Vertrag zu den
bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortgeführt werden soll.
Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits selbst einen nicht unerheblichen
Aufwand dar, kann Auftragnehmer*in den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in
Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Solange kein schriftliches
Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden
Vertrag fortgesetzt.
Alle von Auftragnehmer*in erbrachten Leistungen und hergestellten Dateien sowie die für die
Leistungserbringung notwendigen erstellten Unterlagen bleiben, unabhängig von der
Vergütung der Leistung, bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im
Eigentum von Auftragnehmer*in.
4.5 Mitwirkungspflichten
Auftraggeber*in stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung
erforderlichen Informationen sowie ggf. notwendigen technischen Einrichtungen, die zur
Leistungserbringung erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur
Verfügung. Auftraggeber*in verpflichtet sich insbesondere zur Lieferung sämtlicher für die
Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen.
Bei den hier dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten von
Auftraggeber*in. Auftraggeber*in haftet gegenüber Auftragnehmer*in für Nachteile, Schäden
oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die es durch die schuldhafte Verletzung
dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen.
5. Rechteübertragung
Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige
Rechte entstehen, räumt Auftragnehmer*in Auftraggeber*in – soweit dies rechtlich möglich ist –
uneingeschränkt das ausschließliche zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die von
ihm erbrachten Leistungen/Werke umfassend in allen Nutzungsarten, insbesondere die
Leistungen/Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/oder Ausschnitten in allen Arten,
Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform zu nutzen
bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-,
Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger Rechte zu übertragen und auszuwerten
sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz, in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu
übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen.
Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder
nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über
Transkriptionsdienste.
Diese Rechteeinräumung/-übertragung gilt insbesondere für die nachstehenden
Nutzungsrechte:
das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, das Senderecht, das Videogrammrecht, das
Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das
Abruf- und Onlinerecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht,
das Recht zur Werbung, das Recht zur Klammerteilauswertung, das Archivierungs- und
Datenbankrecht, das Festival- und Messerecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie das Recht zur Kabelweitersendung.
Diese Rechteübertragung gilt nicht für die Nutzung als Trainingsmaterial für Datenmodelle, die
auf künstlicher Intelligenz basieren.
5.1 Rechtevorbehalt/Rechteübergang
Die Übertragung/Einräumung der vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgt erst
nach vollständiger Zahlung aller Leistungen von Auftragnehmer*in.
6. Archivmaterial und Lizenzhonorar
6.1 Archivmaterial
Archivmaterialien dürfen nur im Rahmen des beauftragten Projekts verwendet werden. Sie
dürfen nicht im Rahmen eines anders Projekts eingesetzt und verwendet werden.
6.2 Lizenzhonorar
Die Einräumung von Verwertungsrechten von Archivmaterial, welches in einer Produktion
(Mischung, Bildschnitt) eingebettet ist, ist für das Projekt mit der vertraglich vereinbarten Gage
abgegolten.
Eine Verwertung des Archivmaterials außerhalb dieser Produktion ist nicht zulässig.
7. Nennung und Meldung bei der Deutschen Schauspielkasse für eine
Kinoerlösbeteiligung und Zweitvergütungen
Im Falle von Kinofilmen und Auftragsproduktionen von Streaming-Diensten zu denen eine
entsprechende GVR vorliegt ist Auftraggeber*in verpflichtet, Auftragnehmer*in bei der
Deutschen Schauspielkasse (deska) zu melden, sodass Auftragnehmer*in im Erfolgsfall eine
Erlösbeteiligung entsprechend der Regelung des aktuell gültigen Ergänzungstarifvertrag
Erlösbeteiligung Kinofilm des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und
Fernsehschaffende – TV FFS erhält.
Sollte Auftragnehmer*in für eine Kinoproduktion in mehreren Positionen tätig gewesen sein,
die zu einer Erlösbeteiligung berechtigen, so hat Auftraggeber*in alle diese Positionen zu
melden.
8. Vergütung, Arbeitszeiten, Zahlungsbedingungen, Reklamation
8.1 Vergütung
Soweit im Hauptvertrag nichts vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen bvft
Gagenempfehlungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
8.2 Zuschläge
Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Auftragnehmer*in, während der
Nacht und Wochenendzeiten, werden gemäß Hauptvertrag/Nachtragsangebot mit Zuschlägen
berechnet.
8.3 Zahlungsbedingungen
Auftragnehmer*in ist berechtigt
• Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen
• Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen verlangen
• nach Vertragsschluss, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Auftraggeber*in erkennbar
werden, die eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und die Zahlung sofort zu stellen.
• die Abgabe für die Künstlersozialkasse (KSK) gemäß §§ 24 ff KSVG sowie
Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern
ausländischer Künstler*innen, dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Fee in Rechnung zu
stellen.
Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Ist die Rechnung nach 30 Tagen noch
immer nicht beglichen, tritt spätestens Verzug ein und es fallen Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe an.
8.4 Reklamation
Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzu-
bringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und Auftraggeber*in ist mit
Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung
führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
Auftraggeber*in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben
Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Auftraggeber*in kann etwaige Forderungen
gegenüber Auftragnehmer*in, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte
abtreten.
Soweit Auftraggeber*in die eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist
Auftragnehmer*in unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere
oder andere von Auftraggeber*in betreffende Leistungen bis zum vollständigen
vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
9. Abnahme und Mängel
Abgenommen wird nur das mangelfreie und vertragsgerechte Endprodukt. Teilabnahmen
können auf Wunsch beider Parteien oder einer der beiden Parteien stattfinden.
Auftraggeber*in ist beweispflichtig, dass das Endprodukt nicht abnahmefähig ist.
Auftraggeber*in hat bei Nichtabnahme insbesondere nachzuweisen, dass die Qualität des
Endproduktes vollumfänglich, insbesondere in künstlerischer und technischer Hinsicht,
üblichen Kriterien und den Mindestanforderungen, die sich insbesondere aus den technischen
Richtlinien ergeben, nicht entspricht. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Soweit keine
anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen von Auftraggeber*in vorliegen, erfolgt
die Abstimmung der Töne bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von
Auftragnehmer*in.
Jede bestimmungsgemäße, kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der
von Auftragnehmer*in erbrachten Leistung durch Auftraggeber*in oder Dritte auf Seiten von
Auftraggeber*in gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.
Auftraggeber*in hat zur Feststellung etwaiger Mängel die vertragsgegenständliche Leistung
unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt,
diesen Auftragnehmer*in binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und
schriftlich anzuzeigen. Geht eine solche schriftliche (E-Mail ist ausreichend) Mängelanzeige
nicht binnen vorgenannter Frist zu, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Kommt
Auftraggeber*in der eigenen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, entfallen die eigenen
Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.
Nicht offensichtliche Mängel hat Auftraggeber*in binnen sechs Wochen ab deren Auftreten,
spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich
Auftragnehmer*in gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche
Gewährleistungsansprüche von Auftraggeber*in.
Im Falle eines Mangels ist Auftragnehmer*in nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels
oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mängelbeseitigung, bzw.
Neuherstellung, wird Auftragnehmer*in eine Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang der
Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies
Auftraggeber*in zumutbar ist, ist Auftragnehmer*in zur zweimaligen Nachbesserung
berechtigt.
Auftragnehmer*in kann die Erfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Schlägt die Nachbesserung durch Auftragnehmer*in zweimal fehl, verweigert
Auftragnehmer*in die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert die Beseitigung des
Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann Auftraggeber*in nach
eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann Auftraggeber*in Ersatz vergeblicher
Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen, der jedoch nicht über den in Punkt 10
definierten Umfang hinausgehen darf. Nimmt Auftraggeber*in eine mangelhafte Sache ab,
obwohl der Mangel bekannt ist, so stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn sich diese
wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten wurden.
Die Mängelhaftung von Auftragnehmer*in erlischt, wenn Auftraggeber*in ohne vorherige
Zustimmung von Auftragnehmer*in selbst oder durch Dritte Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes an dem
gelieferten Material vornimmt, es sei denn, Auftraggeber*in weist nach, dass der Mangel der
Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht.
Wegen Mängeln, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des
Vertragsgegenstandes oder durch eigenmächtige Veränderungen an diesem durch
Auftraggeber*in oder einem Dritten entstehen, stehen Auftraggeber*in keine
Gewährleistungsansprüche zu.
Nimmt der Auftraggeber*in Auftragnehmer*in unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so
hat dieser alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung und ggf. auch der für die
Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
Auftraggeber*in kein Rücktrittsrecht zu.
Hat eine Werkleistung mehrere, von Auftraggeber*in voneinander unabhängig nutzbare
Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt
abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann Auftragnehmer*in
Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die
früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenpassen
10. Haftung und Schadensersatz
Auftragnehmer*in haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden an Körper,
Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und
zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet er auch für eine einfache Fahrlässigkeit. Von
diesen Ausnahmen abgesehen haftet Auftragnehmer*in für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Auftraggeber*in regelmäßig vertraut und vertrauen
darf („wesentliche Vertragspflichten“) verletzt werden, und begrenzt auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden.
Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet Auftragnehmer*in in Höhe des
vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den
vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten von Auftraggeber*in haftet Auftragnehmer*in
nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur
beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.
Im Übrigen ist die Haftung von Auftragnehmer*in ausgeschlossen.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter*innen von Auftragnehmer*in oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen.
Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung verjähren alle Ansprüche gegen
Auftragnehmer*in auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher
und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.
Fälle höherer Gewalt, die Auftragnehmer*in, Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von
Auftragnehmer*in an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden Auftragnehmer*in bis zum
Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich
der eigenen Verpflichtung erheblich sind und von Auftragnehmer*in nicht, auch nicht im
Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten diese Fälle höherer
Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/
Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender
Vertragspartner*innen bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist
jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche von Auftraggeber*in sind ausgeschlossen.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
Auftraggeber*in verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse
von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von Auftragnehmer*in zeitlich
unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden.
Zu den Betriebsgeheimnissen von Auftragnehmer*in gehören insbesondere die nach den
vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.
Auftragnehmer*in darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur
zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsbefugnis
erforderlich ist;
im Übrigen hält Auftraggeber*in alle Informationen geheim und wird alle Personen, die Zugang
zu vertragsrelevanten Informationen gewährt bekommen, über die Rechte an die Pflicht zur
Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich
verpflichten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit
Auftraggeber*in Zugang zur Technik, Hard- und Software von Auftragnehmer*in erhält,
bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
durch den Auftraggeber*in. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in
Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall
notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseitigen datenschutzrechtlichen
Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.
12. Nennungsverpflichtung
Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter Beteiligung von
Auftragnehmer*in hergestellt werden, ist im branchenüblichen Umfang die Leistung von
Auftragnehmer*in zu nennen.
Sofern nicht explizit durch Auftraggeber*in ausgeschlossen, ist Auftragnehmer*in auch über
die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf
Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, Auftraggeber*in unter Verwendung des
eigenen Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber*in zu benennen und/oder die für
Auftraggeber*in erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa von
Auftraggeber*in zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder
Informationen, an denen Auftraggeber*in Auftragnehmer*in hiermit entsprechende einfache
Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu
nutzen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Lückenfüllung
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz
von Auftragnehmer*in.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer*in und Auftraggeber*in ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.