Allgemeine Geschäftsbedingungen der mars13 audio GmbH

Stand: Dezember 2024

1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse zwischen

der mars13 audio GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer*in“) und dem/der Aufraggeber*in

(im Folgenden „Aufraggeber*in“ genannt), sofern im Einzelfall nicht etwas anderes

schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) vereinbart wurde. Sie ergänzen die Regelungen des

abgeschlossenen Hauptvertrages, in dem die Leistung von Auftragnehmer*in (die Film-,

Video- und Ton Pre- und Postproduktion) näher beschrieben ist. Sollten sich AGB und

Hauptvertrag in Einzelpunkten widersprechen, gilt für diese Einzelpunkte der Hauptvertrag.

Für alle anderen Punkte gilt weiterhin die AGB.

1.2 Fremde AGB

Die AGB von Auftraggeber*in, die von nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht

anerkannt.

Abweichenden AGB von Auftraggeber*in werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn

Auftragnehmer*in ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Besondere Vereinbarungen und

Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Auftragnehmer*in schriftlich bestätigt

werden.

Auftraggeber*in im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer*innen im Sinne des

§ 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen.

2. Kostenvoranschläge, Reservierungen und Aufträge

2.1 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge von Auftragnehmer*in sind unverbindlich und freibleibend.

2.2 Reservierung

Auftraggeber*in kann Leistungen von Auftragnehmer*in für einen bestimmten

Zeitraum reservieren/anfragen. Diese zunächst nur vorläufige Reservierung muss, um gültig

zu sein, schriftlich von Auftragnehmer*in bestätigt werden.

Eine Reservierung verfällt automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum, wenn

es nicht vorher zu einem Vertragsschluss gemäß Ziffer 2.3 kommt bzw. wenn Auftraggeber*in

nicht vorher explizit einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

2.3 Vertragsschluss

Verträge können in folgender Weise zustande kommen:

Schriftliche Annahme eines Angebots von Auftraggeber*in oder schriftliche Bestätigung

(per E-Mail ist jeweils ausreichend) einer Auftragserteilung von Auftragnehmer*in nach

mündlicher Vereinbarung, i.d.R. nachträglich klargestellt durch ein kaufmännisches

Bestätigungsschreiben.

Im Verhältnis zu diesen AGB stellt der Vertrag den Hauptvertrag dar (siehe 1.1 dieser AGB).

3. Stornierung, Verschiebung und außerordentliche Kündigung

3.1 Stornierung der Reservierung

Eine vorläufige Reservierung kann jederzeit kostenlos storniert werden.

Sie endet automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum.

3.2 Stornierung des Auftrags

Wenn Auftraggeber*in ohne Verschulden von Auftragnehmer*in den Vertrag storniert, kann

Auftragnehmer*in die folgende Stornogebühr verlangen:

• 14 Tage vor Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Auftragswerts

• 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Auftragswerts

• Absage innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100% des Gesamtauftragswertes

Die Stornogebühren sind nach Rechnungsstellung fällig.

Auftraggeber*in obliegt der Nachweis, dass Auftragnehmer*in durch die Vertragsbeendigung

darüber hinaus gehende abzugsfähige Aufwendungen erspart hat.

3.3 Verschiebung des Leistungszeitraums

Bei einer zwischen den Parteien gemeinsam vereinbarten Verschiebung des

Leistungszeitraums ermäßigen sich die Stornovergütungen wie folgt:

• einvernehmliche Verschiebung ab 14 Tage vor Leistungsbeginn: 20 % des

Gesamtauftragswertes

• einvernehmliche Verschiebung ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % des

Gesamtauftragswertes

Die Stornogebühren sind jeweils nach Rechnungstellung fällig.

3.4 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien

unberührt.

Für Auftragnehmer*in liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer*in zu vertreten sind,

rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;

Auftraggeber*in in Zahlungsverzug gerät;

Auftraggeber*in wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht

nicht nachkommt;

Auftraggeber*in einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

gestellt hat;

über das Vermögen von Auftraggeber*in das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;

das Land, in dem Auftraggeber*in seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen

Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird,

auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht

besetzt wird.

Kündigt Auftragnehmer*in das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund,

den Auftraggeber*in zu vertreten hat, ist Auftraggeber*in verpflichtet, den entstandenen

Schaden zu ersetzen. Auftragnehmer*in kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe

des Auftragswertes, bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des

Vertrages verlangen.

Auftraggeber*in steht der Nachweis offen, dass Auftragnehmer*in durch die Kündigung kein

oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Gerät Auftragnehmer*in mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert eine Kündigung

von Auftraggeber*in ungeachtet möglicher weiterer Voraussetzungen der Kündigung in jedem

Fall, dass Auftraggeber*in eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen setzt und diese

dann von Auftragnehmer*in nicht eingehalten wird.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform (per E-Mail ist ausreichend).

4. Leistungsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungszeit, Lieferung und

Aufbewahrungspflicht, Änderungen des Leistungsgegenstands und zusätzliche

Arbeiten, Mitwirkungspflichten

4.1 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang

Auftragnehmer*in

erstellt die Pre- und Postproduktion (z.B. Bildschnitt, Tonaufnahmen, Tongestaltung,

Mischung) für ein audio-visuelles Projekt (Film, Serie etc.),

nachfolgend „Projekt“ genannt, entsprechend den Regelungen im Hauptvertrag.

erbringt die im Hauptvertrag spezifizierten Leistungen in dem dort vereinbarten Umfang.

wird die vertraglich geschuldete Leistung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen

Berufsausübung und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen.

wird nur Mitarbeiter*innen einsetzen, die die erforderliche berufliche Qualifikation und

berufliche Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeiten für Auftraggeber*in erbringen zu können.

wird die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften

und Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.

ist berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen von Auftraggeber*in Subunternehmer*innen zu

beauftragen.

Der Hauptvertrag definiert die maximale Tageszahl, die Auftragnehmer*in auf Wunsch von

Auftraggeber*in für die Leistungserbringung zur Verfügung steht.

Es obliegt der Einschätzung von Auftragnehmer*in, welcher Umfang innerhalb dieser Zeit

geleistet werden kann. Wenn die vereinbarte Tagesanzahl nicht ausreichend ist, um die von

Auftraggeber*in gewünschten Punkte umzusetzen, wird Auftragnehmer*in eine Prioritätenliste

erstellen und mit Auftraggeber*in abstimmen. Die Prioritätenliste regelt, welche Punkte in

jedem Fall erbracht werden und welche nur, sofern es zeitlich noch möglich ist.

4.2 Leistungszeit

Auftragnehmer*in erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen während der üblichen

Geschäftszeiten.

Die Fertigstellungstermine bzw. -fristen ergeben sich ebenfalls aus dem Hauptvertrag. Fristen

beginnen mit dem Zugang des Hauptvertrags bei Auftraggeber*in zu laufen, jedoch nicht vor

der Klärung aller offenen Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der

Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen

durch Auftraggeber*in.

Die Verpflichtungen von Auftragnehmer*in beginnen erst nach Prüfung und Begutachtung der

zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien.

Fertigstellungstermine bzw. -fristen verschieben sich entsprechend bei den von

Auftragnehmer*in nicht verschuldeten Verzögerungen, bspw. durch Verzögerungen durch die

Arbeitsschritte der vorherigen Gewerken.

4.3 Lieferung und Aufbewahrungspflicht

Auftragnehmer*in liefert je nach Absprache mit Auftraggeber*in gemäß Hauptvertrag die

Geräuschaufnahmen in dem vereinbarten Dateiformat.

Eine Verpflichtung von Auftragnehmer*in zur Aufbewahrung der zur Leistungserfüllung

hergestellten Dateien und Datenträger sowie sonstiger Unterlagen über die vertraglich

vereinbarte Bearbeitungszeit hinaus besteht nicht. Die Aufbewahrung der von Auftraggeber*in

zum Zwecke der Leistungserfüllung übergebenen Bild- und Tonträger oder sonstiger

Materialien erfolgt für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit unentgeltlich.

Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der

Leistungsverpflichtung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist Auftragnehmer*in deshalb

berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist zu

vernichten.

4.4 Änderung des Leistungsgegenstand und zusätzliche Arbeiten

Sofern Auftraggeber*in nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertraglich vereinbarten

Leistung wünscht oder sich ein deutlicher Mehraufwand ergibt (z. B. aufgrund von

notwendigen Korrekturen von fehlerhaft angeliefertem Material), der zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses nicht ersichtlich war, kann Auftragnehmer*in ein Änderungsvorschlag

unterbreitet werden. Auftragnehmer*in wird innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob

die Änderungen möglich sind und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat,

insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der

Vergütung und wird ggf. ein Zusatzangebot erstellen. Auftraggeber*in hat Auftragnehmer*in

sodann unverzüglich mitzuteilen, ob der Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch

Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten werden soll oder ob der Vertrag zu den

bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortgeführt werden soll.

Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits selbst einen nicht unerheblichen

Aufwand dar, kann Auftragnehmer*in den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in

Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Solange kein schriftliches

Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden

Vertrag fortgesetzt.

Alle von Auftragnehmer*in erbrachten Leistungen und hergestellten Dateien sowie die für die

Leistungserbringung notwendigen erstellten Unterlagen bleiben, unabhängig von der

Vergütung der Leistung, bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im

Eigentum von Auftragnehmer*in.

4.5 Mitwirkungspflichten

Auftraggeber*in stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung

erforderlichen Informationen sowie ggf. notwendigen technischen Einrichtungen, die zur

Leistungserbringung erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur

Verfügung. Auftraggeber*in verpflichtet sich insbesondere zur Lieferung sämtlicher für die

Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen.

Bei den hier dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten von

Auftraggeber*in. Auftraggeber*in haftet gegenüber Auftragnehmer*in für Nachteile, Schäden

oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die es durch die schuldhafte Verletzung

dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen.

5. Rechteübertragung

Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige

Rechte entstehen, räumt Auftragnehmer*in Auftraggeber*in – soweit dies rechtlich möglich ist –

uneingeschränkt das ausschließliche zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die von

ihm erbrachten Leistungen/Werke umfassend in allen Nutzungsarten, insbesondere die

Leistungen/Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/oder Ausschnitten in allen Arten,

Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform zu nutzen

bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-,

Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger Rechte zu übertragen und auszuwerten

sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz, in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu

übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen.

Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder

nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über

Transkriptionsdienste.

Diese Rechteeinräumung/-übertragung gilt insbesondere für die nachstehenden

Nutzungsrechte:

das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, das Senderecht, das Videogrammrecht, das

Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das

Abruf- und Onlinerecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht,

das Recht zur Werbung, das Recht zur Klammerteilauswertung, das Archivierungs- und

Datenbankrecht, das Festival- und Messerecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht

sowie das Recht zur Kabelweitersendung.

Diese Rechteübertragung gilt nicht für die Nutzung als Trainingsmaterial für Datenmodelle, die

auf künstlicher Intelligenz basieren.

5.1 Rechtevorbehalt/Rechteübergang

Die Übertragung/Einräumung der vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgt erst

nach vollständiger Zahlung aller Leistungen von Auftragnehmer*in.

6. Archivmaterial und Lizenzhonorar

6.1 Archivmaterial

Archivmaterialien dürfen nur im Rahmen des beauftragten Projekts verwendet werden. Sie

dürfen nicht im Rahmen eines anders Projekts eingesetzt und verwendet werden.

6.2 Lizenzhonorar

Die Einräumung von Verwertungsrechten von Archivmaterial, welches in einer Produktion

(Mischung, Bildschnitt) eingebettet ist, ist für das Projekt mit der vertraglich vereinbarten Gage

abgegolten.

Eine Verwertung des Archivmaterials außerhalb dieser Produktion ist nicht zulässig.

7. Nennung und Meldung bei der Deutschen Schauspielkasse für eine

Kinoerlösbeteiligung und Zweitvergütungen

Im Falle von Kinofilmen und Auftragsproduktionen von Streaming-Diensten zu denen eine

entsprechende GVR vorliegt ist Auftraggeber*in verpflichtet, Auftragnehmer*in bei der

Deutschen Schauspielkasse (deska) zu melden, sodass Auftragnehmer*in im Erfolgsfall eine

Erlösbeteiligung entsprechend der Regelung des aktuell gültigen Ergänzungstarifvertrag

Erlösbeteiligung Kinofilm des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und

Fernsehschaffende – TV FFS erhält.

Sollte Auftragnehmer*in für eine Kinoproduktion in mehreren Positionen tätig gewesen sein,

die zu einer Erlösbeteiligung berechtigen, so hat Auftraggeber*in alle diese Positionen zu

melden.

8. Vergütung, Arbeitszeiten, Zahlungsbedingungen, Reklamation

8.1 Vergütung

Soweit im Hauptvertrag nichts vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen bvft

Gagenempfehlungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.2 Zuschläge

Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Auftragnehmer*in, während der

Nacht und Wochenendzeiten, werden gemäß Hauptvertrag/Nachtragsangebot mit Zuschlägen

berechnet.

8.3 Zahlungsbedingungen

Auftragnehmer*in ist berechtigt

Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen

Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen verlangen

nach Vertragsschluss, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Auftraggeber*in erkennbar

werden, die eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und die Zahlung sofort zu stellen.

die Abgabe für die Künstlersozialkasse (KSK) gemäß §§ 24 ff KSVG sowie

Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern

ausländischer Künstler*innen, dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Fee in Rechnung zu

stellen.

Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Ist die Rechnung nach 30 Tagen noch

immer nicht beglichen, tritt spätestens Verzug ein und es fallen Verzugszinsen in gesetzlicher

Höhe an.

8.4 Reklamation

Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzu-

bringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und Auftraggeber*in ist mit

Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung

führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.

Auftraggeber*in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen

aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben

Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Auftraggeber*in kann etwaige Forderungen

gegenüber Auftragnehmer*in, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte

abtreten.

Soweit Auftraggeber*in die eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist

Auftragnehmer*in unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere

oder andere von Auftraggeber*in betreffende Leistungen bis zum vollständigen

vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.

9. Abnahme und Mängel

Abgenommen wird nur das mangelfreie und vertragsgerechte Endprodukt. Teilabnahmen

können auf Wunsch beider Parteien oder einer der beiden Parteien stattfinden.

Auftraggeber*in ist beweispflichtig, dass das Endprodukt nicht abnahmefähig ist.

Auftraggeber*in hat bei Nichtabnahme insbesondere nachzuweisen, dass die Qualität des

Endproduktes vollumfänglich, insbesondere in künstlerischer und technischer Hinsicht,

üblichen Kriterien und den Mindestanforderungen, die sich insbesondere aus den technischen

Richtlinien ergeben, nicht entspricht. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Soweit keine

anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen von Auftraggeber*in vorliegen, erfolgt

die Abstimmung der Töne bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von

Auftragnehmer*in.

Jede bestimmungsgemäße, kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der

von Auftragnehmer*in erbrachten Leistung durch Auftraggeber*in oder Dritte auf Seiten von

Auftraggeber*in gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.

Auftraggeber*in hat zur Feststellung etwaiger Mängel die vertragsgegenständliche Leistung

unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt,

diesen Auftragnehmer*in binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und

schriftlich anzuzeigen. Geht eine solche schriftliche (E-Mail ist ausreichend) Mängelanzeige

nicht binnen vorgenannter Frist zu, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Kommt

Auftraggeber*in der eigenen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, entfallen die eigenen

Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.

Nicht offensichtliche Mängel hat Auftraggeber*in binnen sechs Wochen ab deren Auftreten,

spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich

Auftragnehmer*in gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche

Gewährleistungsansprüche von Auftraggeber*in.

Im Falle eines Mangels ist Auftragnehmer*in nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels

oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mängelbeseitigung, bzw.

Neuherstellung, wird Auftragnehmer*in eine Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang der

Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies

Auftraggeber*in zumutbar ist, ist Auftragnehmer*in zur zweimaligen Nachbesserung

berechtigt.

Auftragnehmer*in kann die Erfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen

Kosten verbunden ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Schlägt die Nachbesserung durch Auftragnehmer*in zweimal fehl, verweigert

Auftragnehmer*in die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert die Beseitigung des

Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann Auftraggeber*in nach

eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des

Vertrages (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann Auftraggeber*in Ersatz vergeblicher

Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen, der jedoch nicht über den in Punkt 10

definierten Umfang hinausgehen darf. Nimmt Auftraggeber*in eine mangelhafte Sache ab,

obwohl der Mangel bekannt ist, so stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn sich diese

wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten wurden.

Die Mängelhaftung von Auftragnehmer*in erlischt, wenn Auftraggeber*in ohne vorherige

Zustimmung von Auftragnehmer*in selbst oder durch Dritte Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes an dem

gelieferten Material vornimmt, es sei denn, Auftraggeber*in weist nach, dass der Mangel der

Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht.

Wegen Mängeln, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des

Vertragsgegenstandes oder durch eigenmächtige Veränderungen an diesem durch

Auftraggeber*in oder einem Dritten entstehen, stehen Auftraggeber*in keine

Gewährleistungsansprüche zu.

Nimmt der Auftraggeber*in Auftragnehmer*in unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so

hat dieser alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung und ggf. auch der für die

Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht

Auftraggeber*in kein Rücktrittsrecht zu.

Hat eine Werkleistung mehrere, von Auftraggeber*in voneinander unabhängig nutzbare

Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt

abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann Auftragnehmer*in

Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die

früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenpassen

10. Haftung und Schadensersatz

Auftragnehmer*in haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden an Körper,

Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und

zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet er auch für eine einfache Fahrlässigkeit. Von

diesen Ausnahmen abgesehen haftet Auftragnehmer*in für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern

Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Auftraggeber*in regelmäßig vertraut und vertrauen

darf („wesentliche Vertragspflichten“) verletzt werden, und begrenzt auf den vertragstypischen,

vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden.

Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet Auftragnehmer*in in Höhe des

vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den

vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten von Auftraggeber*in haftet Auftragnehmer*in

nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur

beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.

Im Übrigen ist die Haftung von Auftragnehmer*in ausgeschlossen.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen

Vertreter*innen von Auftragnehmer*in oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen.

Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung verjähren alle Ansprüche gegen

Auftragnehmer*in auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher

und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.

Fälle höherer Gewalt, die Auftragnehmer*in, Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von

Auftragnehmer*in an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden Auftragnehmer*in bis zum

Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich

der eigenen Verpflichtung erheblich sind und von Auftragnehmer*in nicht, auch nicht im

Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten diese Fälle höherer

Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen/

Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender

Vertragspartner*innen bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist

jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

Weitergehende Ansprüche von Auftraggeber*in sind ausgeschlossen.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

Auftraggeber*in verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse

von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von Auftragnehmer*in zeitlich

unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden.

Zu den Betriebsgeheimnissen von Auftragnehmer*in gehören insbesondere die nach den

vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.

Auftragnehmer*in darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur

zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsbefugnis

erforderlich ist;

im Übrigen hält Auftraggeber*in alle Informationen geheim und wird alle Personen, die Zugang

zu vertragsrelevanten Informationen gewährt bekommen, über die Rechte an die Pflicht zur

Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich

verpflichten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit

Auftraggeber*in Zugang zur Technik, Hard- und Software von Auftragnehmer*in erhält,

bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten

durch den Auftraggeber*in. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in

Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall

notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseitigen datenschutzrechtlichen

Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.

12. Nennungsverpflichtung

Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter Beteiligung von

Auftragnehmer*in hergestellt werden, ist im branchenüblichen Umfang die Leistung von

Auftragnehmer*in zu nennen.

Sofern nicht explizit durch Auftraggeber*in ausgeschlossen, ist Auftragnehmer*in auch über

die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf

Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, Auftraggeber*in unter Verwendung des

eigenen Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber*in zu benennen und/oder die für

Auftraggeber*in erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa von

Auftraggeber*in zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder

Informationen, an denen Auftraggeber*in Auftragnehmer*in hiermit entsprechende einfache

Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu

nutzen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Lückenfüllung

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden

keine Anwendung.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz

von Auftragnehmer*in.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen

sonstiger Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer*in und Auftraggeber*in ganz oder teilweise

unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen

oder Vereinbarungen nicht berührt.